Individuelle Beratung für Waldbesitzende

Die jeweils zuständigen Unteren Forstbehörden in den Landratsämtern unterstützen mit ihren Beratungs- und Betreuungsangeboten die Waldbesitzenden unter anderem zum Umbau beziehungsweise Neuaufbau klimaangepasster Mischwälder. Auch können Sie sich mit Ihren Fragen direkt an die Experten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) wenden.

 

 

Finanzielle Förderung für Waldbesitzende

Durch vorbeugende und bekämpfende Maßnahmen kann eine Massenvermehrung von Schädlingen wie bspw. des Borkenkäfers zwar oft nicht verhindert, jedoch können das räumliche und zeitliche Ausmaß und damit einhergehende besandesbedrohende Waldschäden deutlich reduziert werden. Um der Gefahr entgegenzuwirken und die mitunter dramatischen Folgen für die privaten und kommunalen Waldbesitzer und die Natur abzumildern, öffnet das Land Baden-Württemberg ab sofort die Fördermaßnahmen des Integrierten Waldschutzes zur Bewältigung von Naturkatastrophen im Wald nach der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW), Teil E. Um der aktuellen Extremsituation Rechnung zu tragen, installiert das Land zusätzlich die neue Fördermaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz“.

Diese für 2019 geöffneten Maßnahmen treten rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Somit können Waldbesitzer die Maßnahmen gefördert bekommen, wenn sie ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden. Lediglich für Maßnahmen nach Nr. 8.8 muss vor Maßnahmenbeginn die Bewilligung erteilt worden sein.

 

Holzkonservierung (VwV NWW, Teil E, Nr. 8.8)

Mit dieser Fördermaßnahme wird die Einrichtung von Holzkonservierungsanlagen gefördert. Holzkonservierungsanlagen können sowohl Nass- als auch Trockenlager sein. Gefördert werden die Einrichtung der Lagerplätze einschließlich der Zufahrt, sowie der Kauf von geeigneten Sachmitteln zur Errichtung und Unterhaltung der Lagerplätze. Auch Ausgaben für eventuelle Pacht und Miete sind förderfähig. Die Höhe der Förderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Nettokosten.

 

Lagerbeschickung (VwV NWW, Teil E, Nr. 8.9)

Gefördert wird der Abtransport von Holz in ein Holzkonservierungslager mit einer Förderpauschale von maximal sechs Euro je Festmeter angeliefertem Holz, jedoch nicht mehr als 100 Prozent der tatsächlichen Kosten, sollte der Transport unter sechs Euro je Festmeter liegen. Der direkte Transport in ein Sägewerk ist nicht förderfähig, ebenso wenig der Transport in Lagerplätze, die sich in direkter Umgebung der Sägewerke sowie in deren Verfügungsgewalt befinden. Es ist eine Rechnung vom Fuhrunternehmen vorzulegen, in der die Holzmenge aufgeführt ist. Auch ist eine Karte mit der Lage des Holzpolters einzureichen, damit geprüft werden kann, ob ein ausreichender Abstand zu Nadelwäldern eingehalten wird und somit keine Gefahr durch ausfliegende Käfer besteht. Dieser Abstand muss mindestens 500 Meter betragen, jedoch ist ein größerer Abstand von 1.000 Metern empfohlen, insbesondere bei der Lagerung im Offenland.

 

Lagerung in Nass- und Trockenlagern (VwV NWW, Teil E, Nr. 8.10)

Die Einlagerung von Holz in ein Nass- oder Trockenlager wird mit 0,30 Euro je eingelagertem Festmeter Holz und angefangenem Monat der Einlagerung gefördert. Die Zuwendung kann jedoch in keinem Fall mehr als 100 Prozent der tatsächlichen Kosten betragen und kann höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren für ein Nasslager gewährt werden, in einem Trockenlager für höchstens ein Jahr. Mit dem Verkauf des Holzes bzw. mit einer anderweitigen Nutzung durch den Eigentümer endet die Förderfähigkeit.

Aus Sicht des Landesbetriebs ForstBW haben Holzlagerplätze in der Regel das Ziel, noch nicht vom Käfer befallenes Holz über einen längeren (Nasslager) oder kürzeren Zeitraum (Trockenlager) zu konservieren. Insbesondere das teure Verfahren der Nasslagerung macht aus ökonomischer Sicht nur für wertvollere Holzsortimente ohne wertmindernden Käferbefall Sinn. Dieser Grundsatz gilt für die Einlagerung von Holz in allen staatlichen Holzlagern. Aus Sicht des Waldschutzes ist es durchaus sinnvoll, befallenes Holz in ausreichender Entfernung zum Nadelwald zu lagern, weshalb ein Käferbefall der Förderung grundsätzlich nicht im Wege steht.

 

Sondermaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz“

Mit diesem Fördertatbestand soll die rasche Entfernung von bruttauglichem Material aus gefährdeten Beständen unterstützt und somit die Borkenkäferpopulation eingedämmt werden. Als Hackgut sind insbesondere befallsgefährdete und nicht anderweitig vermarktbare Sortimente, insbesondere Kronenholz, aber auch Stammholzsortimente zuwendungsfähig.

Gefördert wird die Arbeitsstunde der Hackermaschine mit 80 Prozent der durch Rechnung belegbaren Nettokosten, maximal ein Höchstbetrag von 160 Euro je Maschinenarbeitsstunde. Diese Fördermaßnahme wird momentan als De-Minimis-Beihilfe angeboten. Somit muss jeder Antragsteller eine De-Minimis-Erklärung zum Förderantrag einreichen, auch wenn der Antrag als Sammelantrag oder Antrag in Trägerschaft gestellt wird. Da der Einsatz eines (Groß-)Hackers effizient und kostengünstig nur waldbesitzübergreifend möglich ist und somit Bagatellgrenzen besser zu überwinden sind, sollen möglichst zusammengefasste Mengen für einen längeren Zeitraum (Sammelantrag) und für mehrere Waldbesitzer (bei gemeinschaftlichen Anträgen) gemeldet werden.

 

Förderverfahren

Förderwegweiser, Fördermerkblätter sowie die Antragsformulare für die oben beschriebenen Maßnahmen finden sich unter dem Link rechts oben auf dieser Seite (Rubrik "Mehr zum Thema"). Die Förderanträge sind aufgrund der hinterlegten Berechnungsfelder zwingend digital auszufüllen, bevor sie in Papierform und mit Unterschrift des Antragstellers über die zuständige untere Forstbehörde bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.


 

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Das Land fördert außerdem im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft Teil B den Umbau von Nadelreinbeständen sowie nicht standortsgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen sowie die Wiederherstellung nach Schadereignissen. Ebenfalls wird die gesicherte Naturverjüngung, also die Mischwuchsregulierung und das Ausbessern von Fehlstellen, finanziell gefördert. Diese Maßnahmen sind nicht an die oben beschriebenen Fristen gebunden.