Vertiefung - Forstneuorganisation

Das Land Baden-Württemberg hat seine Forstverwaltung grundlegend umstrukturiert. Das bisherige Einheitsforstamt baden-württembergischer Prägung wird aufgegeben. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Einerseits sind die Vorgaben des §46 Bundeswaldgesetz durch das Land einzuhalten. Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag der Landesregierung vom 13. März 2016 die Überführung des Staatswaldes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Die Landesregierung strebt die Neuorganisation der forstlichen Verwaltung auch unter dem Eindruck der Erfahrungen an, die aus dem sogenannten Kartellverfahren herrühren. (Die baden-württembergische Forstverwaltung war für die Vermarktung von Rundholz sowohl aus dem Staatswald wie auch aus kommunalem und privatem Wald zuständig. Das Bundeskartellamt betrachtete dies als eine Art Forstkartell und erließ im Jahr 2015 ein entsprechendes Verbot, das weit in die Forstwirtschaft hineinreichende Auswirkungen zur Folge hatte. Dagegen klagte das Land Baden-Württemberg und obsiegte am 12. Juni 2018 vor dem Bundesgerichtshof)

 

Änderung der Verhältnisse zum 1. Januar 2020

 

Der baden-württembergische Landtag hat am 15. Mai 2019 das Forstreformgesetz als Artikelgesetz beschlossen (Drucksache 16/6246). Dieses sieht neben der Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald und der Änderung des Landeswaldgesetzes eine Vielzahl an Änderungen in anderen Fachgesetzen vor, die reformbedingt adaptiert werden müssen.

Dem beschlossenen Gesetzentwurf ging eine Planungsphase voraus, in die die beteiligten Gruppen und Verbände einbezogen wurden.

Die erarbeiteten Lösungswege sollen insbesondere die forstliche Betreuung im Nicht-Staatswald absichern. So konnte z.B. die Ausschreibungspflicht von Körperschaften für den Bezug von forstlicher Betreuung durch das Land abgewendet werden. Auf Basis dieser Neuausrichtungen wurde der Gesetzesentwurf unter breiter Beteiligung der Regierungsfraktionen, vieler Stakeholder im Bereich Forst und Naturschutz sowie der interessierten Öffentlichkeit durch umfassende Beteiligungsformate vorangetrieben, diskutiert und letztlich die beschlossene Gesetzesvorlage erarbeitet und verabschiedet. Ziel in allen Veränderungen der Gesetzestexte war es, nur so viel zu ändern, wie es die aktuellen Strukturanpassungen erforderten.

 

 

Veränderungen in der Landesforstverwaltung

 

Die Landesforstverwaltung bleibt in ihrem dreigliedrigen Verwaltungsaufbau bestehen. Zukünftig wird es jedoch nur noch ein einziges, landesweit-zuständiges Regierungspräsidium für Fragen zum Wald im Land geben. Die Forstdirektion in Freiburg wird diese Aufgabe wahrnehmen. Die zuständige oberste Behörde bleibt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart. Vor Ort bleiben die 44 unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen wie auch die zwei körperschaftlichen Forstämter im Land zuständig. Die Landesforstverwaltung ist weiterhin hoheitlich für alle Waldbesitzarten zuständig und berät alle Waldbesitzenden kostenfrei in Fragen zum Wald. Darüber hinaus bietet das Land den körperschaftlichen und privaten Waldbesitzenden forstliche Betreuung zu Gestehungskosten an. Hierbei wird den körperschaftlichen Waldbesitzenden in Anerkennung ihrer erhöhten Anforderungen an die Waldbewirtschaftung im Zusammenhang mit der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung nach Landeswaldgesetz ein Mehrbelastungsausgleich gewährt. Darüber hinaus obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald dem Land, weshalb diese für die Körperschaften auch weiterhin kostenfrei bleibt.

Den Körperschaften steht es frei, den Revierdienst mit eigenem Personal auszuüben. Die Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung in Eigenregie ist ebenfalls möglich, ist aber an die Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes gebunden. Mehrere Körperschaften können, auch unter Beteiligung des Landkreises, ein gemeinschaftliches körperschaftliches Forstamt errichten.

 

 

Veränderungen im Staatswald

 

Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldes - außer der Nationalparkflächen - wird der Anstalt des öffentlichen Rechts ForstBW (AöR) übertragen. Sie ist selbständig rechtsfähig, besitzt Arbeitgebereigenschaft und wird ihre Betriebszentrale vorerst in Tübingen-Bebenhausen einnehmen. Unabhängig von bisherigen Grenzen wird anhand naturräumlicher Merkmale der Staatswald in 21 Forstbezirke eingeteilt. Für alle diese 21 Forstbezirke sind bereits Forstbezirkssitze definiert. Die Räumlichkeiten werden derzeiteit eingerichtet. Die AöR übt auf den landeseigenen Flächen das Jagdrecht aus und ist für ihre Flächen untere Jagdbehörde. Neben der eigentlichen Bewirtschaftung und Entwicklung des Staatswaldes übernimmt die AöR für alle Waldbesitzarten die forstfachliche Fortbildung sowie die Ausbildung von Forstwirtinnen und Forstwirten – mindestens bis ins Jahr 2021 auf dem seitherigen Niveau von 100 neuen Ausbildungsverhältnissen pro Jahr. Ihr obliegt auch die Aus- bzw. Fortbildung zur zertifizierten Waldpädagogin und zum zertifizierten Waldpädagogen.

 

Für Fragen zur Forstneuorganisation steht Ihnen die Projektgeschäftsstelle Forstneuorganisation am Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg unter der Email-Adresse forstneuorganisation(at)mlr.bw.de gerne für Auskünfte zur Verfügung.