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Bundeskartellamt erzwingt Strukturveränderung der Forstverwaltung in Baden-Württemberg - Pressemitteilung 189/ 2014

Ministerpräsident Winfried Kretschmann: Haben hart verhandelt und völlige Zerschlagung der Forststruktur im Land abgewendet

 

Forstminister Alexander Bonde: Auf über 76 Prozent der Waldfläche kann bewährte Struktur weitgehend erhalten bleiben


Das Bundeskartellamt zwingt das Land Baden-Württemberg zu einer Strukturreform der Forstverwaltung. Eine konsequente strukturelle Trennung der Holzvermarktung zwischen dem Staatswald einerseits und dem Körperschafts- und Privatwald andererseits ist aufgrund des Kartellverfahrens zum Nadelstammholzverkauf unabdingbar. „Auch wenn wir die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes in zentralen Punkten nicht teilen, ist eine Verhandlungslösung der einzig gangbare Weg, um Schaden vom Land abzuwenden. Wir haben daher als Land hart verhandelt und so die Zerschlagung der Forststruktur im Land abgewendet“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann am Dienstag (25. November 2014) nach der Sitzung des Ministerrates. Das heute von der Landesregierung beschlossene Eckpunktepapier sei Grundlage für eine sogenannte Verpflichtungszusage, die das Land dem Bundeskartellamt gegenüber abgeben müsse. Durch die Eckpunkte würden die Veränderungen auf den Landeswald konzentriert und privaten und körperschaftlichen Waldbesitzenden Änderungen weitgehend erspart.

 

Enge Abstimmung mit kommunalen Landesverbänden
Das Land habe sich im gesamten Verfahren eng mit den kommunalen Landesverbänden abgestimmt. „Ich bedanke mich herzlich bei Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag für die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Zusammen ist es uns gelungen, eine Lösung zu finden, mit der die bewährte Forststruktur auf 76 Prozent der Waldfläche in Baden-Württemberg weitgehend unverändert erhalten bleiben kann. Die Eckpunkte sichern die Qualität der Waldbewirtschaftung für körperschaftliche und private Waldbesitzende und erfüllen gleichzeitig die Anforderungen des Kartellrechts“, sagte Bonde.

 

Bundeskartellamt hat Verschiebung des Verfahrens nicht zugelassen
„Das Bundeskartellamt führt das Verfahren auf der bestehenden Rechtsgrundlage und könnte jederzeit eine Untersagungsverfügung gegen das Land mit schwerwiegenden Folgen erlassen. Das Bundeskartellamt berücksichtigt dabei nicht die aktuellen Bestrebungen auf Bundesebene, das Bundeswaldgesetz zu ändern. Es hat ein Aussetzen des Kartellverfahrens bis zur möglichen Gesetzesänderungen auf Bundesebene wiederholt explizit abgelehnt. Letztlich sind wir deshalb gezwungen, eine Verpflichtungszusage abzugeben“, betonte Bonde. „Trotz aller Schwierigkeiten konnten wir in intensiven Verhandlungen einiges erreichen. Das Bundeskartellamt ist dem Land in wesentlichen Punkten entgegengekommen“, erklärte Ministerpräsident Kretschmann. Besonders hervorzuheben sei, so Bonde, dass die periodische Betriebsplanung – die so genannte Forsteinrichtung – und die forsttechnische Betriebsleitung hoheitliche Aufgaben bleiben und nicht für private Dritte geöffnet werden müssen. Die geforderte strukturelle Trennung des Holzverkaufes würde durch die Ausgliederung eines Staatsforstbetriebes bei gleichzeitiger Kommunalisierung von Aufgaben im Körperschaftswald vollzogen. Die angestrebte Lösung biete Kontinuität in der Bewirtschaftung des nichtstaatlichen Waldbesitzes.

 

Ausstiegsklausel ermöglicht Reaktion auf Gesetzesänderungen
Eine Verpflichtungszusage erfolge aber nur unter dem Vorbehalt einer Ausstiegsklausel. Dadurch kann auf eventuelle Änderungen der gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene noch nachträglich reagiert werden. „Wir sind nach wie vor der Meinung, dass das Holzauszeichnen nichts mit dem Holzverkauf zu tun hat. Leider ist das Bundeskartellamt nicht von seiner Auffassung abzubringen. Deshalb blieb nur die heutige Grundsatzentscheidung als Lösungsweg. Mit der Ausstiegsklausel bleiben wir flexibel, falls sich auf Bundesebene eine Gesetzesänderung ergibt, die Teile des Kartellverfahrens gegen das Land Baden-Württemberg hinfällig machen“, so Bonde abschließend.

 

Hintergrundinformationen:
Das jetzige Kartellverfahren geht zurück auf eine Beschwerde der Sägeindustrie aus dem Jahre 2002, die 2008 mit einer Verpflichtungszusage des Landes abgeschlossen wurde. Die darin vereinbarten Maßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt, haben jedoch nach Ansicht des Kartellamts nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Deshalb hat das Bundeskartellamt 2012 unter anderem auf Veranlassung der Säge- und Holzindustrie ein neues Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg zum gemeinschaftlichen Holzverkauf und das Betreuungsangebot der staatlichen Forstverwaltung im Körperschafts- und Privatwald eröffnet.

 

Es hat in einem Beschlussentwurf im Dezember 2013 folgendes verlangt:

  • eine konsequente strukturelle Trennung der Holzvermarktung zwischen dem Staatswald einerseits und dem Körperschafts- und Privatwald andererseits, beginnend bei der Holzauszeichnung,
  • mehr Eigenverantwortlichkeit für die Waldbesitzenden und mehr Wettbewerb im Bereich der Kommunal- und Privatwaldbetreuung,
  • kostendeckende Entgelte für forstliche Dienstleistungen öffentlicher Anbieter.

 

Eine Untersagungsverfügung des Kartellamtes hätte zur Folge, dass der Holzverkauf einschließlich des Holzauszeichnens für die Körperschafts- und Privatwälder über 100 Hektar durch staatliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung untersagt wäre. Dagegen könnte das Land nur noch Rechtsmittel einlegen, wobei dieses im konkreten Fall keine aufschiebende Wirkung hätte. Die Waldbesitzenden hätten jedoch ab sofort keine Betreuung mehr, die Sägeindustrie hätte Schwierigkeiten sich mit Holz zu versorgen und dem Land könnten hohe Bußgeld- und Schadensersatzforderungen drohen.

 

Das Land hat daher nach Abwägung aller Risiken von Anfang an in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden ein konstruktives Vorgehen als einzig mögliche Alternative gesehen. Es strebt dabei eine sogenannte Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamtes an (§ 32b des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen). Diese beinhaltet verbindliche Zusagen des Landes zur Umsetzung notwendiger Änderungen der Forststruktur, damit eine kartellrechtskonforme Holzvermarktung sichergestellt werden kann. Eine Untersagungsverfügung kann damit vermieden werden.