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Forstminister Peter Hauk MdL: „Der vorzeitige Schnitt von Zwischenfrüchten erleichtert die Bejagung von Wildschweinen und hilft der Afrikanischen Schweinepest im Land vorzubeugen“ - Pressemitteilung 230/ 2021

Schnitt von Winterbegrünungen ab 20. November möglich/ Ausnahmeregelung gilt bis 16. Mai 2022

„Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine verlustreiche, bekämpfungspflichtige Tierseuche bei Schweinen, die in Deutschland im September 2020 erstmals bei Wildschweinen in Brandenburg an der Grenze zu Polen festgestellt wurde. Um einer Verbreitung in Baden-Württemberg vorzubeugen sind Wildschweine intensiv zu bejagen. Die Landwirte können mit abgestimmten Maßnahmen, wie zum Beispiel dem Rückschnitt von Winterbegrünungen, die Jägerinnen und Jäger dabei unterstützen, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Peter Hauk MdL, am Freitag (5. November) in Stuttgart.

 

Winterbegrünungen, die nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) gefördert werden, dürfen bereits ab dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. „Eine Nutzung des Aufwuchses ist hierbei nicht möglich und muss auf der Fläche verbleiben“, betonte Hauk.

 

Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, müssen bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleiben. Dies gilt auch, wenn diese gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt werden. Abgefrorene Kulturen gelten ebenfalls als auf der Fläche belassen.
In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mit einem Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In Zone II ist ebenfalls ein Schnitt wie oben ausgeführt zulässig, jedoch müssen auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen bleiben. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein. Die Bearbeitung der Begrünung ist in diesen Fällen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde formlos mitzuteilen.

 

Die Auflagen zur Einarbeitung von Zwischenfrüchten sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Eine Einarbeitung der Begrünung ist also auch weiterhin erst zum zulässigen Einarbeitungstermin erlaubt.

 

„Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 16. Mai 2022 und die Begrünungen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Jagdpächter eingekürzt werden. Der Zustand der Zwischenfruchtbestände hat Einfluss auf den Jagderfolg, weil das Schwarzwild diese bei Bewegungsjagden sehr gerne annimmt und sich in diese zurückzieht“, sagte der Minister.

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter.

 

Hintergrundinformation:
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine verlustreiche, bekämpfungspflichtige Tierseuche bei Schweinen, jedoch ungefährlich für Menschen. Sie kam zunächst in Afrika vor, bevor sie 2007 von dort nach Georgien eingeschleppt wurde und sich seither in Europa und Asien ausbreitet. In Deutschland wurde die Tierseuche im September 2020 erstmals bei Wildschweinen in Brandenburg an der Grenze zu Polen festgestellt.

 

Ein ASP-Ausbruch würde neben Erkrankungen und dem Tod betroffener Schweine schwere wirtschaftliche Folgen für die Landwirtschaft mit sich bringen. Kritisch wäre besonders eine ASP-Einschleppung in die heimische Wildschweinepopulation, da sich hier die Seuchenbekämpfung als schwierig gestaltet.

 

Das ASP-Virus wird direkt von infizierten Schweinen auf andere Schweine übertragen oder über größere Entfernungen durch viruskontaminierte Gegenstände oder Lebensmittel, wie zum Beispiel über Fleisch oder Wurst von infizierten Haus- und Wildschweinen, verschleppt. Unter ungünstigen Bedingungen können unachtsam entsorgte Reste von virushaltigem Reiseproviant ausreichen, um die Seuche in die heimische Wildschweinepopulation einzuschleppen. Essensreste sind daher generell so zu entsorgen, dass sie für Wildschweine nicht zugänglich sind. Für Haus- und auch für Wildschweine besteht zudem ein striktes Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen.

 

Die drei ersten ASP-Ausbrüche bei Hausschweinen in Deutschland am 15. und 16. Juli 2021 zeigen, wie wichtig die Biosicherheitsmaßnahmen bei der Haltung von Hausschweinen sind. Die Schweinehaltungsbetriebe müssen daher alle erforderlichen vorbeugenden Hygienemaßnahmen ergreifen, um eine Seucheneinschleppung in ihre Tierbestände zu verhindern. Dazu gehört insbesondere auch, dass keine Speiseabfälle an Schweine verfüttert werden, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen konsequent durchgeführt werden, der Zugang für betriebsfremde Personen beschränkt, in den Ställen Schutzkleidung getragen sowie Futter und Einstreumaterial wildschweinesicher gelagert wird.